AGB's der Firma Galda Fenster- und Türenbau GmbH

 

 

1.Allgemeines

1.1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle bei uns erteilten Bestellungen, sofern nicht neue Auftrags-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden.

1.2. Vereinbarungen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nur Vertragsinhalt, wenn die von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Im übrigen sind abweichende Bedingungen für uns unverbindlich, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3. Die Vergabe- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen, VOB/B, sind Vertragsinhalt, soweit nicht die nachstehenden Bedingungen etwas anderes regeln.

2. Angebote / Angebotsunterlagen / Nebenleistungen

2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend.

2.2. Baugenehmigungen, statische Berechnungen und andere Genehmigungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber (AG) zu seinen Lasten zu beschaffen.

2.3. Sofern der AG die Erstellung von statischen Berechnungen und gesonderten Baugenehmigungsanträgen wünscht, sind diese zusätzlich zu vergüten.

2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte vor.

2.5. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Arbeiten anderer Gewerke (z.B. Stein-, Maurer-, Beiputzarbeiten) oder sonstige Nebenleitungen durch uns zusätzlich berechnet, falls sie zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des AG von uns ausgeführt werden.

3. Auftragserteilung / Preise

3.1. Der AG erteilt den Auftrag unwiderruflich.

3.2. Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preise nach Aufwand abgerechnet.

3.3. Allen Preisangaben ist die am Tage der Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer zu entrichten.

3.4. Vom AG gewünschte Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert berechnet.

3.5. Unsere Preis basieren auf den derzeitigen Lohn- und Materialkosten. Eine Veränderung dieser Grundlage hat eine entsprechende Anpassung zur Folge, wenn die Leistungen erst 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen. Die zeitliche Einschränkung entfällt, wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

4. Zahlung

Es gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

4.1. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllung Statt angenommen. Bei Annahme von Schecks oder Wechseln entstehende Kosten sind vom AG zu tragen.

4.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, betragen die Verzugszinsen 8% über dem Basiszinssatz ( §§286,288 BGB). Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtlich offen- stehende Forderungen, entgegen vorheriger Vereinbarungen , sofort fällig, dies gilt insbesondere für etwaige Ratenzahlungsvereinbarungen.

4.4. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung wird ausdrücklich unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.

4.5. Ferner sind wir berechtigt, nach einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen , den Vertrag zu kündigen , die Arbeiten einzustellen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

5. Lieferung und Montage

5.1. Auskünfte über Liefertermine erteilt nur das Büroteam der Firma Galda Fenster- und Türenbau GmbH

5.2. Werden wir durch höherer Gewalt , Störungen im Betriebsablauf , behördliche Maßnahmen behindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ferner verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum, um den der Kunde seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5.3. Montagen erfolgen, sofern die Örtlichkeiten ein ungehindertes arbeiten zulassen.

5.4. Gerüste, Anschlüsse für E- Werkzeuge, Strom, Wasser sind vom AG kostenlos bereitzustellen.

5.5. Der AG hat unsere Leistungen vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.

6. Mängelrüge / Gewährleistung

6.1. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von 2 Wochen ab Lieferung bei uns anzuzeigen, die fristwahrende Absendung der Mängelanzeige genügt.

6.2. Sofern ein Verbraucher am Vertrag nicht beteiligt ist, muss ein offensichtlicher Mangel unverzüglich angezeigt werden, § 377 HGB.

6.3. Die Gelegenheit der Nachprüfung ist uns an Ort und Stelle zu geben.

6.4. Das Bruchrisiko für sämtliche von uns montierte Gläser trägt unmittelbar nach dem Einsetzen allein der AG.

6.5. Die Gewährleistungsfristen für Mängel richten sich bei reinen Lieferaufträgen nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Sofern Lieferung und Montage beauftragt sind , richten sich die Gewährleistungsfristen nach VOB /B.

6.6. Bei der Lieferung gebrauchter Sachen an einen Verbraucher beträt die Gewährleistungsfrist für einen Mangel an der Sache, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften des BGB, 1 Jahr. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, wird für etwaige Mängel einer gebrauchten Sache keine Gewähr übernommen.

7. Schadensersatz

7.1. Im Falle einer nur leicht fahrlässigen Nebenpflichtverletzung unsererseits oder durch unsere Erfüllungsgehilfen steht dem Kunden ein Schadensanspruch nicht zu. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Körperschäden.

7.2. Im Falle einer nur leicht fahrlässigen, aber wesentlichen, Pflichtverletzung haften wir- sofern ein Verbraucher nicht beteiligt ist.- nur im Umfang des vertragstypischen , vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.

7.3. Für Schäden , die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Rechtsgründen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit ausdrücklich garantiert wurde und die Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz verpflichtet sind, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen (Vorbehaltsware).

8.2. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrweiterveräußert oder in Bauwerke eingebaut werden.

8.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnissen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

8.4. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherungen uns ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Unsere Befugnis zum Forderungseinzug wird dadurch nicht beeinträchtigt, jedoch werden wir von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

8.5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, dies Gilt insbesondere für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

8.6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

8.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10 % , so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheitnach unserer Wahl freigeben.

9. Firmenzeichen

Wir sind berechtigt , an unseren Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen , sowie werbematerial anzubringen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort ist Wismar, soweit nicht zwingend etwas anderes vorgesehen ist.

10.2. Gerichtsstand ist Wismar, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen.


Stand 2020

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